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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 11497/17

Datum:
11.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 11497/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0911.9K11497.17.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnisentziehung MPU negatives Gutachten Anfechtungsklage Beurteilungszeitpunkt
Normen:
StVG § 3 I
Leitsätze:

Beurteilung der Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Entzieungsverfügung herangezogen werden. Die Maßgeblichkeit des Zeitpukts des Erlasses der Ordnungsverfügung für die Begründetheit der Anfechtungsklage schließt die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse für die Beurteilung der früheren Rechtslage nicht aus.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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