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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 1524/13.A

Datum:
15.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8a K 1524/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0315.8A.K1524.13A.00
 
Schlagworte:
Irak Araber Sunnit Verfolgungsdichte Staatsbediensteter Bauingenieur Saddam Hussein Haftbefehl Bagdad Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt Gefahrendichte Individuell gefahrerhöhende Umstände Inländische Fluchtalternative
Normen:
AsylG § 3, AsylG § 4
Leitsätze:

Die sunnitische Religionszugehörigkeit eines Arabers stellt derzeit keinen persönlichen Umstand dar, welcher ihn als von der derzeit allgemein in Bagdad herrschenden willkürlichen Gewalt generell stärker betroffen erscheinen ließe. Dies gilt jedenfalls für die sunnitisch dominierten Bezirke Bagdads.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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