Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 M 80/18

Datum:
03.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 M 80/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0803.8M80.18.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld; Festsetzung; Vollstreckung; einstweilige Anordnung; Rückholung; Rückführung; Abschiebung; effektiver Rechtsschutz; Rechtsstaat; Unmöglichkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; Art. 20 Abs. 3; VwGO § 172 Satz 1, 2
 
Tenor:

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – ergebenden Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festgesetzt.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz mit der IBAN E1.    einzuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank