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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2840/17

Datum:
24.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2840/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0424.8L2840.17.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage, Lärmimmissionen, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Weltgesundheitsorganisation, Immissionsrichtwert, Zwischenwert, Randlage, Vorbelastung, Gesamtbelastung, Einwirkungsbereich, Mitwindsituation, Schallleistungspegel, Serienstreuung, Vertrauensbereichsgrenze, Hinterkantenkämme, Emissionsmessung, Bodendämpfung, Sonderfallprüfung, Verkehrsgeräusche, tieffrequenter Schall, Windenergie-Erlass NRW, Unionsrechtswidrigkeit, optisch bedrängende Wirkung, Gebot der Rücksichtnahme, Sachverständigengutachten, Rotordurchmesser, Rechtsbehelfsbelehrung, öffentliche Bekanntmachung, Verwirkung, reines Wohngebiet
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; § 58 Abs. 1; § 80 Abs. 5; § 80a Abs. 1, 3,; BlmSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; § 6 Abs. 1; § 10 Abs. 8 Satz 5;; § 19 Abs. 2, 9. BlmSchV § 21a; TA Lärm Nr. 2.2; Nr. 3.2.2; Nr. 6.1
Leitsätze:

1. Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung wird die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO gegenüber einem Dritten nur in Gang gesetzt, wenn dieser eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrer Formulierung und ihrem Inhalt als auch an sich gerichtet ansehen musste.

2. Eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. BImSchV im vereinfachten Genehmigungsverfahren setzt keine Rechtsbehelfsfristen gegenüber Dritten in Gang.

3. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand TA Lärm bestimmt, nicht durch Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (im Anschluss an : OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 55).

4. Im Wege der Zwischenwertbildung kann der nächtliche Immissionsrichtwert an Immissionspunkten, die Wohngrundstücke "in zweiter Reihe" in Randlage zum Außenbereich erfassen, zumindest um 3 dB(A) und im Einzelfall möglicherweise noch stärker zu erhöhen sein (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 - 8 B 736/17 -, demnächst veröffentlicht bei juris [S. 21 im Beschlussabdruck]).

5. Liegt das Wohnhaus eines Antragstellers außerhalb des Einwirkungsbereichs einer (Industrie)Anlage, ist diese nicht als Vorbelastung in die Schallimmissionsprognose für die streitbefangene Windenergieanlage einzubeziehen.

6. Auf technische Maßnahmen im Rahmen der Umweltvorsorge, etwa der Ausstattung einer Windenergieanlage mit sog. Hinterkantenkämmen zur Reduktion von nächtlichen Lärmimmissionen, besteht kein Anspruch, solange der genehmigte Betrieb für den jeweiligen Antragsteller keine unzumutbaren Schallimmissionen hervorruft.

7. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen liegt nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 73).

8. Der Windenergie-Erlass NRW stellt keine rechtlich relevanten Anforderungen oder bindenden Ermessensgrundsätze für die Genehmigungsbehörden auf, die sich im Falle seiner Unionsrechtswidrigkeit auf die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auswirken können (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 44-47).

9. Im Rahmen der Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung durch ein Gericht bedarf es weder der Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens noch einer Anpassung der in der Rechtsprechung des OVG NRW entwickelten Faustformel in Bezug auf größere Windenergieanlagen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 52, 56).

 
Tenor:
 
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