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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1655/18

Datum:
17.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1655/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0917.8L1655.18.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld; Androhung; Ersatzzwangshaft; Rückholung; Reiseausweis für Ausländer; Notreiseausweis; Ausreisesperre; S17-Anordnung; Zumutbarkeit; Reisepass; Nationalpass; eidesstattliche Versicherung; anwaltliche Versicherung; Passausstellung; Aufenthaltsrecht; Dringlichkeitsbedürfnis
Normen:
AufenthV § 5 Abs1, Abs 2; § 13 Abs 1; PassG § 7 Abs 1 Nr 1; VwGO § 86 Abs 1; § 108 Abs 1 S 1; § 122 Abs 1; § 123 Abs 1; § 173 S 1 ZPO § 286
Leitsätze:

1. Einem passlosen Ausländer, der einen Reiseausweis für Ausländer begehrt, ist es grundsätzlich zumutbar, darzulegen und nachzuweisen, dass seine Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Herkunftsstaat ohne Erfolg geblieben sind.

2. Die Vorlage von anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherungen im gerichtlichen Verfahren entbindet das Gericht nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.

3. Ein Antragsteller hat noch nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um in den Besitz eines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates zu gelangen, solange er die Möglichkeit nicht genutzt hat, zunächst einen förmlichen (schriftlichen) Antrag auf Erteilung/Verlängerung seines Reisepasses an die zuständige ausländische Stelle zu richten und gegen eine Ablehnung dessen auch an die übergeordnete Stelle heranzutreten.

 

4. Auch im Hinblick auf andere Anordnungen nach ausländischem Recht, die im Falle eines Ausreisewunsches eine individuelle behördliche Prüfung verlangen, bedarf es zunächst einer Ausschöpfung der gegebenen Beschwerdemöglichkeiten.

5. Für die Erteilung eines Notreiseausweises gelten die Anforderungen an die Zumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Herkunftsstaates zu bemühen, entsprechend.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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