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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1412/18

Datum:
03.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1412/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0803.8L1412.18.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld; Androhung; Vollstreckung; einstweilige Anordnung; Rückholung; Rückführung; Abschiebung; effektiver Rechtsschutz; Rechtsstaat; Unmöglichkeit
Normen:
GG Art 19 Abs 4; Art 20 Abs 3; VwGO § 172 Satz 1, 2
 
Tenor:

Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, auch weiterhin nicht bis spätestens zum 9. August 2018, 24:00 Uhr nachkommt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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