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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1359/18

Datum:
24.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1359/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0724.8L1359.18.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld; Androhung; Vollstreckung; einstweilige Anordnung; Vollstreckungstitel; Vollziehungsfrist; Rückholung; Rückführung; Abschiebung; ladungsfähige Anschrift; effektiver Rechtsschutz; rechtsstaatlich; Unmöglichkeit
Normen:
GG Art 19 Abs 4; Art 20 Abs 3; VwGO § 172 S 1; § 167 Abs 1 S 1; § 168 Abs 1 Nr 3; VwGO 82 Abs 1; § 149 Abs 1 S 1 und 2
Leitsätze:

1. Ist durch gerichtlichen Eilbeschluss die unverzügliche Rückholung eines Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden, weil dessen Abschiebung erkennbar rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat, und ist der Ausländer infolge seiner Abschiebung in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden, ist eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Ausländers aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zu verlangen.

2. Die Vollstreckung einer auf Folgenbeseitigung durch Rückholung in das Bundesgebiet gerichteten einstweiligen Anordnung, die auf einer rechtswidrigen Abschiebungs-maßnahme eines Ausländers beruht, richtet sich nach § 172 Satz 1 VwGO.

3. Hat die Ausländerbehörde in angemessener Zeit nichts Substantielles unternommen, um gemäß einer gerichtlichen Anordnung die unverzügliche Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken, kann sie sich nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit wegen fehlender Kenntnis des Aufenthaltsortes oder theoretisch möglicher Einwände der Behörden des Herkunfts-staates berufen.

 
Tenor:

Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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