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Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung der
Kammer im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren untersagt,
den Antragsteller abzuschieben.
Hierdurch soll der Kammer Gelegenheit gegeben werden,
eine den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende
Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und auf
diese Weise sicherstellen, dass der Antragsteller keine
Nachteile erleidet, die durch eine nach Abschiebung getroffene Entscheidung über den Antrag nicht beseitigt werden könnten.
Die Notwendigkeit für eine Entscheidung dieser Art folgt aus
dem Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz telefonischer
Aufforderung nicht bereit ist zuzusichern, den Antragsteller
bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abzuschieben, und keine Aussagen zu dem Verfahren treffen kann. Nach den der Kammer zur Kenntnis gelangten Presseberichten wird der Antragsteller ohne Kenntnis des Gerichts am heutigen Vormittag nach Tunesien abgeschoben.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Entscheidung über den Antrag vorbehalten.