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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 2964/15

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2964/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0201.8K2964.15.00
 
Schlagworte:
Gebetsruf Muezzin Ermessensausübung negative Religionsfreiheit
Normen:
LImSchG NRW § 10 Abs 4; GG Art 4 Abs 1; GG Art 4 Abs 2
Leitsätze:

1. Für die Einordnung des muslimischen Gebetsrufs über Lautsprecher ist die Heranziehung des in der Rechtsprechung für liturgisches Glockengeläut entwickelten Maßstabs grundsätzlich sachgerecht.

2. Für die Zulässigkeit des muslimischen Gebetsrufs über Lautsprecher kommt es daher grundsätzlich auf eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls an. Maßgeblich ist insbesondere die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind.

3. Es ist Aufgabe der Behörde, die tatsächlichen Grundlagen dieser wertenden Gesamtbetrachtung sowie die betroffenen Interessen im Einzelfall zu ermitteln und ihrem Gewicht entsprechend in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der heutigen Form wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung  durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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