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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a L 1947/18.A

Datum:
21.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a L 1947/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1121.7A.L1947.18A.00
 
Schlagworte:
Veränderte Umstände, Diplomatische Zusicherung, Zusicherung, Verbalnote, Tunesien, Folter, Foltergefahr, Unmenschliche Behandlung, Erniedrigende Behandlung, Menschenrechtswidrige Behandlung, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Widerruf, Abschiebungsverbot, S-17 Vermerk
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; AsylG § 73c Abs. 2; EMRK Art. 3
Leitsätze:

Durch eine nachträglich beigebrachte individualbezogene diplomatische Zusicherung kann die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als deutlich herabgesetzt erscheinen und in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sinken, sodass wegen nachträglich eingetretener tatsächlicher Verhältnisse veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen.

Zusicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung. Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland misshandelt zu werden, sind sowohl die allgemeine Lage in dem Land als auch die besonderen Verhältnissen des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist auch, ob die Zusicherung in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bietet. Das Gewicht solcher Zusagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maßgebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Sofern nicht anzunehmen ist, dass Zusicherungen eines Staates generell kein Gewicht beizumessen ist, ist im Allgemeinen zunächst festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind.

Bei der Prüfung staatlicher Erklärungen können die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe berücksichtigt werden. Danach ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer solchen schriftlichen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebezielstaat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes etwa gegen Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des EGMR zu vereinbaren ist.

Für die Einhaltung einer diplomatischen Zusicherung kann im Einzelfall eine herausgehobene Stellung des betroffenen Ausländers sprechen, die ihm wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz aufgrund der Umstände seiner Abschiebung sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses zukommt. Die herausgehobene Stellung des Betroffenen kann durch einen intensiven zwischenstaatlichen Austausch auf den verschiedenen Ebenen unterstrichen werden, was zugleich zu einem gesteigerten Interesse des Bestimmungslandes an der Einhaltung der gegebenen diplomatischen Zusicherung führen kann.

 
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑ wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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