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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 961/18

Datum:
31.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 961/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0731.7L961.18.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Punkte
Normen:
StVG § 3 I; StVG § 4 V; StVG § 4 VI
Leitsätze:

Ein Punkteabzug nach § 4 VI Satz 3 Nr. 2 StVG ist nicht vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der letzten berücksichtigten Ordnungswidrigkeit die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme der vorangegangenen Stufe bereits ergriffen hatte.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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