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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 824/18

Datum:
14.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 824/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0514.7L824.18.00
 
Schlagworte:
vorbeugender Rechtsschutz Rettungsdienst öffentlich-rechtlicher Vertrag Verträglichkeitsprüfung Berufsfreiheit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 ; RettG NRW § 13; RettG NRW § 17; RettG NRW § 19 Abs. 4; GG Art. 12; GG Art. 19 Abs. 3
Leitsätze:

Die Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, keinen Weg, der Behörde durch vorbeugenden Rechtsschutz den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts oder ein reales Verwaltungshandeln zu untersagen.

Eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung der auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zustehenden Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist - ungeachtet einer Genehmigungsfähigkeit nach § 17 RettG NRW - nicht erkennbar, wenn es ihr unbenommen bleibt, sich an einem Verfahren nach § 13 RettG NRW zu beteiligen.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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