Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 67/18

Datum:
04.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 67/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0404.7L67.18.00
 
Schlagworte:
Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit, Straftat, Strafverfahren, Beschneidungen, Hygiene, Regeln der Kunst, chirurgische Fertigkeiten, Wiederholungsgefahr, Ruhen der Approbation, besonderes Vollzugsinteresse,
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 12
Leitsätze:

Das Ruhen der Approbation als Arzt kann angeordnet werden, wenn gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist.

Ein dem Betroffenen mit einer Anklageschrift wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen vorgeworfene Verhalten, wonach dieser trotz gravierender Hygienemängel in der Praxis Beschneidungen durchgeführt haben soll, ohne über die chirurgischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu fordern sind, ist geeignet, dessen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu begründen.

Aufgrund des mit der der sofortigen Vollziehung verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG ist ein besondere Vollzugsinteresse erforderlich. Der vorläufige Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Das wirtschaftliche Interesse sowie das grundrechtliche geschützte berufliche Interesse des Antragstellers, vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Arzt tätig zu werden, muss gegenüber dem grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten, wichtigen Gemeinschaftsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Patienten angesichts der möglicherweise diesen drohenden - teilweise irreparablen - gesundheitlichen Schäden zurücktreten.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank