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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 478/18

Datum:
30.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 478/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0830.7L478.18.00
 
Schlagworte:
Heranziehung ärztlicher Notfalldienst Niederlassung ambulante Versorgung weiterer Tätigkeitsort Nichtverpflichtung Befreiung; Belegarzt
Normen:
GNO ÄKWL KVWL § 2 Abs 3; HeilberG NW § 30; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst

Ein Arzt ist an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt, wenn er in unmittelbarer Nähe zu einem Krankenhaus Räumlichkeiten unterhält, in denen er Patienten etwa zur Beratung, OP-Vorbereitung, OP-Besprechung, Risikoaufklärung und zu Nachschauen empfängt, und ist daher grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 GNO ÄKWL KVWL - wonach Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst am weiteren Tätigkeitsort grundsätzlich nicht verpflichtet sind - bestehen mangels insoweit gegebener Selbstverwaltungs- und Satzungshoheit Zweifel, wenn der Praxissitz und der weitere Tätigkeitsort oder jedenfalls letzterer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Satzungsgeberinnen liegen.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

 
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