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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 6774/16

Datum:
07.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6774/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0207.7K6774.16.00
 
Schlagworte:
Gleichwertigkeit Ausbildung Approbation ärztliche Ausbildung Studium
Normen:
BÄO § 3 Abs 3 BÄO § 3 Abs 2 ÄApprO § 27
Leitsätze:

Eine wesentliche Abweichung einer im Ausland erworbenen ärztlichen Ausbildung von der deutschen Ausbildung kann zumindest dann angenommen werden, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, dass in dem in Rede stehenden Fach für die praktische berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich wesentliche Krankheitsbilder Gegenstand der Ausbildung waren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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