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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 590/17

Datum:
14.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 590/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0314.7K590.17.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung regelmäßiger Konsum Cannabis Besitz Einlassung
Normen:
StVG § 3; FeV § 46
Leitsätze:

Die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen eines Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Betäubungsmittelkonsum können grundsätzlich im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren berücksichtigt werden. Der Sachverhalt ist einer eigentständigen, nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung zu unterwerfen. Ergibt sich daraus ein stimmiges Gesamtbild des Konsumverhaltens, genügt es nicht, wenn der Betroffene später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet. Es obliegt dem Betroffenen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten für einen abweichenden Geschehensablauf hinreichend datailliert, in sich schlüssig und glaubhaft vorzutragen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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