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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2518/15

Datum:
30.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2518/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0130.7K2518.15.00
 
Schlagworte:
Personenbeförderungsrecht Liegendmietwagen
Normen:
PBefG § 49
Leitsätze:

Zur Nutzung von Krankentrageliegen und -sesseln in Liegendmietwagen

 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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