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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 12261/17

Datum:
13.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 12261/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0613.7K12261.17.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung verfahrensrechtliche Einjahresfrist Drogenabstinenz Einstellungswandel
Normen:
StVG § 3; FeV § 46
Leitsätze:

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen. Trotz eines zeitlichen Abstandes zwischen der Cannabisfahrt und der Entziehungsverfügung von etwa einem Jahr und neun Monaten sowie einer Abstinenzbehauptung des Betroffenen kann - ohne Beachtung einer sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist - von dessen Kraftfahrungeeignetheit ausgegangen werden, solange der (materielle) Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung aussteht.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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