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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 11515/17

Datum:
18.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 11515/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1218.7K11515.17.00
 
Schlagworte:
Anerkennung, Wohnsitz, Umtausch, Mangel, Führerscheintourismus, unbestreitbare Informationen, Führerschein-Richtlinie, Aberkennungsvermerk,
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1, FeV § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a; FeV § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a analog, FeV § 7, FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 2006/126/EG, Richtlinie 91/439/EWG FeV § 47 Abs. 2
Leitsätze:

Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

Der Mangel eines unter offentsichtlichem Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsicherfordernis erteilteren (tschechischen) Führerscheins wirkt im umgetauschten (ungarischen) Führerschein fort und steht der Anerkennung des im Wege des Umtausches ausgestellten (ungarischen) Führerscheins entgegen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV analog).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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