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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 1485/18.A

Datum:
22.08.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 1485/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0822.5A.L1485.18A.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 5a K 4196/18.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2018 erhobenen Klage wird angeordnet.Es kann derzeit nicht mit hoher Gewissheit davon ausgegangen werden, der Antragstellerin stehe kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wegen derer sie auch stationär hat behandelt werden müssen, wird unter Berücksichtigung des Zustandes psychiatrischer Kliniken in Albanien (vgl. hierzu z.B. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 20. Oktober 2017, S. 14) im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob der Antragstellerin eine ausreichende medizinische Versorgung in Albanien zur Verfügung steht.

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

 
 

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