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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3967/17

Datum:
03.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3967/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0503.5K3967.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 02.03.2017 verpflichtet, den mit Datum vom 17.12.2015 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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