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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3544/15

Datum:
15.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3544/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1115.5K3544.15.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung; persönliche Gebührenfreiheit
Normen:
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X
Leitsätze:

Eine GmbH, deren Alleingesellschafter ein Sozailleistungsträger ist, kann sich nicht auf die persönliche Gebührenfreiheit nach oder analog § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW bzw. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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