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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4a K 7799/16.A

Datum:
07.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a K 7799/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0207.4A.K7799.16A.00
 
Schlagworte:
UNRWA Palästinenser Syrien
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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