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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3418/15

Datum:
20.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3418/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0620.4K3418.15.00
 
Schlagworte:
Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung Lehramt - Heranziehung von Langzeitbeurteilungen
Normen:
OVP § 34 Abs 2 Nr 3; OVP § 38 Abs 1 Satz 1; OVP § 28; OVP § 16
Leitsätze:

1. Die zur Begründung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung herangezogenen Langzeitbeurteilungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise überarbeitet und ergänzt werden.

2. Eine umfangreiche Langzeitbeurteilung ist kein Selbstzweck, sondern nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete und ausführliche Begründungen für das Verständnis der vorgenommenen Bewertung und deren Zustandekommen für den Lehramtsanwärter selbst sowie für eine etwaige gerichtliche Überprüfung zwingend sind. Dies ist bei der Langzeitbeurteilung durch den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung dann nicht der Fall, wenn die Beurteilungen der Leistungen des Lehramtsanwärters gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 OVP nach gemeinsamer Beratung der Seminarausbilder dem Leiter des Zentrums mit einem gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung und einer Endnote vorgelegt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leist

 
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