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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4304/15

Datum:
14.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4304/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0914.3K4304.15.00
 
Schlagworte:
Altersgeldgesetz; Wartezeit; Beurlaubung aus dienstlichen Interessen; Portabilität
Normen:
AltGG § 3; AltGG § 6; AltGG § 10; PostPersRG § 4; BeamtVG § 6;; BeamtVG § 4
Leitsätze:

Das Merkmal "im Bundesdienst" in § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG ist - in Abweichung von den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2013 - auch dann erfüllt, wenn eine Beurlaubung aus dienstlichen Interessen unter Wegfall der Dienstbezüge erfolgte. Diese Norm stellt ebenso wenig wie die Wartezeit in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die tatsächliche Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung ab.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 verpflichtet, die altersgeldfähigen Dienstbezüge zu Gunsten des Klägers festzusetzen und die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 dabei als altersgeldfähig zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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