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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 10113/17

Datum:
16.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 10113/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0716.3K10113.17.00
 
Schlagworte:
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Normen:
VwVfG § 80
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2017 und vom 26. Juli 2017 verpflichtet, die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären, soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren die Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 18,20 EUR (70 % von 26 EUR) für einen Hausbesuch erstrebt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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