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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20a K 5697/17.A

Datum:
26.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20a K 5697/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1126.20A.K5697.17A.00
 
Schlagworte:
Asyl, Flüchtling, Afghanistan, Gruppenverfolgung, Hazara, Konversion, Christentum, Bedrohung, Taliban, Spitzelnetzwerk, Fluchtalternative
Normen:
AsylG § 3 Abs 1, AsylG § 3b Abs 1 Nr 2; AsylG § 3e, AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs 5, AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1
Leitsätze:

1. Volkszugehörige der Hazara in Afghanistan unterliegen keiner an ihre Volks- oder ihre schiitische Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung.2. Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durchaus Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen (hier: Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft).3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (hier: individuelle Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft). 4. In Herat steht eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung.5. Zwar ist das Gericht aufgrund der in das Gerichtsverfahren eingeführten Erkenntnisse davon überzeugt, dass die Taliban gerade in größeren Städten „Spitzelnetzwerke“ unterhalten und daher grundsätzlich Personen, die in ihren Fokus gerückt sind, auch in Kabul gezielt aufspüren oder zumindest als „Beifang“ entdecken und identifizieren können. Allerdings richtet sich das Interesse der Taliban wegen ihrer personell begrenzten Möglichkeiten vor allem auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streitkräfte; nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten in der Regel unbehelligt.

 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

 
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