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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 762/18

Datum:
28.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 762/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0528.20L762.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 843/18
Schlagworte:
Melderegisterauskunft Presse
Normen:
BMG § 45; PresseG NRW § 4; GG Art 1 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 5 Abs 1; EMRK
Leitsätze:

1. Das publizistische Interesse der Presse an der Berichterstattung über das Thema "Jugendkriminalität" kann im Einzelfall, soweit die Recherche nicht "ins Blaue hinein" erfolgt, im Lichte der Pressefreiheit ein berechtigtes Interesse für eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Abs. 1 BMG in Bezug auf die personenbezogenen Daten eines minderjährigen Opfers eines Gewaltverbrechens begründen. Der postmortale Persönlichkeitsschutz des Opfers steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

2. Soweit die erweiterte Melderegisterauskunft auch personenbezogene Daten Dritter - hier der Eltern des Opfers - betrifft, kommt eine Herausgabe dieser Daten an die Presse zeitnah zu dem Todeseintritt aus Pietätsgründen nicht in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn Ermittlungen der Presse im privaten Umfeld der betroffenen Dritten zu besorgen sind.

 
Tenor:

1.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine erweiterte Meldeauskunft zur Person B.       C.     , geb.     00.00.0000, letzte bekannte Anschrift: L.------straße °°, °°°°° C1.      , ohne deren Eltern davon zu unterrichten, hinsichtlich folgender Angaben zu erteilen:

1. frühere Namen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Im Übrigen – hinsichtlich der Ziffern 5. und 7. – wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 2/9, die Antragsgegnerin trägt 7/9.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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