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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 5638/15

Datum:
08.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 5638/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1008.20K5638.15.00
 
Schlagworte:
Informationszugang Sparkassenstiftung
Normen:
IFG NRW § 2 Abs. 4, IFG NRW § 4 Abs. 2, StiftG NRW § 12
Leitsätze:

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn der Kläger seinen Auskunftsanspruch – sowohl ausdrücklich als auch inhaltlich – ausschließlich auf § 4 IFG NRW stützt und die geltend gemachte Anspruchsgrundlage im konkreten Fall nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

2. Es bleibt dahingestellt, ob Sparkassenstiftungen, die als rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts errichtet werden, dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen unterfallen.

3. § 12 StiftG NRW entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die der Stiftungsaufsicht unterliegenden – insbesondere das Stiftungsvermögen und dessen Verwendung betreffenden – Informationen. Dies gilt auch dann, wenn deren Herausgabe nicht von der Stiftungsbehörde, sondern – wie hier – von der Stiftung selbst begehrt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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