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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2081/14

Datum:
13.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2081/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0613.1K2081.14.00
 
Schlagworte:
Polizeibeamter, Bereitschaftsdienst, geschlossener Einsatz, Arbeitszeit, Anerkennung, Umfang
Normen:
AZVOPol NRW a. F. § 3; Richtlinie 2003/88/EG Art. 2; BGB § 242
Leitsätze:

1. Bereitschaftsdienst von Polizeibeamten in geschlossenen Einsätzen ist im Umfang 1 zu 1 als Arbeitszeit anzuerkennen.

2. § 3 Abs. 3 Satz 3 AZVOPol a. F. ist wegen Verstoßes gegen Europarecht und höherrangiges deutsches Recht bei Bereitschaftsdiensten in geschlossenen Einsätzen nicht anzuwenden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C.      vom 9. April 2014 verpflichtet, die vom Kläger in sogenannten geschlossenen Einsätzen geleisteten Zeiten des Bereitschaftsdienstes für die Vergangenheit entsprechend seinen Anträgen vom 12. Mai 2011 und 26. Januar 2012 eins zu eins in die Arbeitszeit einzubeziehen und als Arbeitszeit anzuerkennen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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