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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 3493/17

Datum:
30.01.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 3493/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0130.19L3493.17.00
 
Schlagworte:
Schließungsanordnung; Spielhalle; glücksspielrechtliche Erlaubnis; formelle Illegalität; Verhältnismäßigkeit
Normen:
GewO § 15 Abs. 2; GlüStV § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2 und Abs. 3
Leitsätze:

Die zuständige Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen formell illegalen Spielhallenbetrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Spielhallenbetreiber einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat.

 
Tenor:

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu 1/4.

 
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