Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1989/18

Datum:
15.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1989/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1115.19L1989.18.00
 
Schlagworte:
verkaufsoffener Sonntag Ladenöffnung Veranstaltung Annex Sonntagsschutz Anordnungsgrund
Normen:
VwGO § 123 LÖG NRW § 6 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

Der in § 6 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Ladenöffnung und örtlicher Veranstaltung setzt voraus, dass sich die anlassgebende Veranstaltung von der Ladenöffnung hinreichend abgrenzen lässt. Daran fehlt es, wenn die Veranstaltung zu wesentlichen und ihren Charakter, ihre Größe und ihren Zuschnitt prägenden Teilen in den zur Öffnung freigegebenen Verkaufsstellen selbst stattfindet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit einer sonntäglichen Ladenöffnung aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist auch im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verordnung nur begründet, wenn ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist (hier mangels konkreter Betroffenheit der Mitglieder der Antragstellerin und aufgrund geringen Gewichts der Beeinträchtigung des Sonntagsschutzes verneint).

 
Tenor:
 
1 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank