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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1907/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1907/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1030.19L1907.18.00
 
Schlagworte:
verkaufsoffener Sonntag; Ladenöffnung; Veranstaltung; Innenstadt; Großstadt
Normen:
LÖG § 6 Abs. 1; LÖG § 6 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Bei Annahme eines Zusammenhangs der sonntäglichen Ladenöffnung mit einer örtlichen Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss sich der Verordnungsgeber zuvor in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4.5.2018 - 4 B 590/18 -).

In einer innerstädtischen Umgebung, die bereits generell in besonderer Weise durch zahlreiche Verkaufsstellen mit erheblichen Verkaufsflächen und einer großen Sogwirkung auf potentielle Kunden geprägt ist, kann eine im städtischen Leben herausragende Veranstaltung selbst noch bei einem nicht in erster Linie veranstaltungsbedingten Besucheraufkommen in den Vordergrund treten.

Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Ladenöffnung und Veranstaltung im Einzelfall.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

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