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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1775/16

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1775/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0320.19K1775.16.00
 
Schlagworte:
Zahlungsansprüche; Direktzahlungen; landwirtschaftliche Tätigkeit; Dauergrünland; Grünfutter; Verbuschungen; Riesenbärenklau; Landschaftselement; Feldgehölz
Normen:
VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 24 Abs. 2; VO (EU) Nr. 1307/2103 Art. 32; VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 4;; DirektZahlDurchfV § 12 Abs. 2; AgrarZahlVerfplV § 8
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann nicht auf die Behauptung von Verfahrensfehlern bei Besichtigung der betroffenen Flächen gestützt werden.

Dauergrünland wird nicht dadurch begründet, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Die Flächen müssen vielmehr zum Anbau von Grünfutterpflanzen genutzt werden.

Grünfutter sind Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden (verneint für Riesenbärenklau).

Flächen, in den Gehölze und Sträucher vorherrschen ("Verbuschungen"), werden nicht zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt.

Feldgehölze gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrarZahlVerpflV zeichnen sich durch einen höheren Anteil an Bäumen aus. Hierdurch unterscheiden sie sich von Gebüschen.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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