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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 7240/16.A

Datum:
16.02.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18a K 7240/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0216.18A.K7240.16A.00
 
Schlagworte:
Syrien Verfolgung politische Verfolgung beachtliche Wahrscheinlichkeit Sippenhaft
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Angehörigen der Kernfamilie eines Mitglieds einer syrischen Oppositionspartei droht ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da alle Parteien des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs Sippenhaft praktizieren.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom        00.00.0000 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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