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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a K 7076/16.A

Datum:
11.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17a K 7076/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0511.17A.K7076.16A.00
 
Schlagworte:
UNRWA Palästinenser Yarmouk Flüchtlingsanerkennung
Normen:
AsylG § 3 Abs 3 S 1, S 2
Leitsätze:

1. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, wenn sie in ihrer Heimat den Schutz oder Beistand der UNRWA genossen haben, ihnen dieser Schutz aber nicht länger gewährt wird.

2. Der Schutz der UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn der Asylantragsteller sich in seiner Heimat in einer sehr unsicheren Lage befunden hat und es der UNRWA unmöglich war, ihm in ihrem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA obliegenden Aufgabe in Einklang stehen. Entscheidend ist vor dem Hintergrund, ob der Ausreiseentschluss unfreiwillig aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängigen Zwängen erfolgte.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Oktober 2016 verpflichtet, den Klägern die Eigenschaft als Flüchtlinge zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhobenen werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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