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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 520/18

Datum:
28.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 520/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0328.17L520.18.00
 
Normen:
BMG § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1, VwGO § 123
Leitsätze:

1. Mit der Verpflichtung aller im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wohnhaften Einwohner zur zeitnahen Meldung einer neu bezogenen Wohnung korrespondiert eine Verpflichtung zur Eintragung der Meldedaten in das Melderegister, wenn die Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG vorliegen.

     

2. Insoweit haben die Meldebehörden sicherzustellen, dass eine zeitnahe melderechtliche Erfassung, welche nicht zugleich auch die ausländerbehördlichen Erfassung beinhalten muss, gewährleistet ist.

3. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Regelungen erlaubt oder verboten ist.

 
Tenor:
 
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