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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 9729/17

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 9729/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0607.17K9729.17.00
 
Normen:
VwVfG NRW § 48, StAG § 30 Abs 1 und 3, § 35; GG Art 16
Leitsätze:

1. Die Rücknahme einer Feststellung der Staatsangehörigkeit stellt keine nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.

2. Die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW.

3. Der Beginn der in § 48 Abs. 4 VwVfG NRW normierten Entscheidungfrist von einem Jahr setzt voraus, dass die Behörde sich über die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung hinaus auch der Notwendigkeit bewusst war, angesichts ihrer Verwaltungsaktqualität förmlich über eine Rücknahme entscheiden zu müsse.

4. Für die Rücknahme der Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht die in § 35 Abs. 3 StAG normierte Höchstfrist von fünf Jahren analog heranzuziehen

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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