Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 9281/16

Datum:
29.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 9281/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1129.17K9281.16.00
 
Normen:
StAG § 10 Abs 1 , § 8 Abs 1
Leitsätze:

1. Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers stellt eine für die Einbürgerung zwingende und unverzichtbare Voraussetzung dar.

2. Zur Klärung seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (wie Titelm Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist.

3. Diesen Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder anderer Dokumente mit Identitifakationsfunktion zu führen.

4. Der Einbürgerungsbewerber trägt auch dann die materielle Beweislast für den erforderlichen Identitätsnachweis, wenn ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden unzumutbar oder objektiv unmöglich ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank