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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 1839/18.A

Datum:
12.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a K 1839/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0912.15A.K1839.18A.00
 
Schlagworte:
Dublin III-VO zulässiger Asylantrag Abschiebungsverbot keine Pflicht zum Selbsteintrittsrecht Rumänien
Normen:
EMRK, Art. 3; Richtlinie 2013/33/EU, Art. 8, Art. 11 Abs. 2,; Erwägungsgründe 20, 22; VO (EU) Nr. 604/2013, Dublin-III VO, Art. 8,; Art. 2 lit. g), Art. 2 lit. h); AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Ausweislich der Verfahrensregelungen in Art. 8 Dublin III-VO dienen die Familienangehörigenregelungen der Verordnung dem Schutz minderjähriger Antragsteller. Auch die als Definitionen bezeichneten Begriffsbestimmungen in Art. 2 lit. g) Dublin III-VO verstehen den verfahrensrechtlichen Begriff des „Familienangehörigen“ als Anknüpfungspunkt einer Eltern-Kind-Beziehung zu einem minderjährigen Kind. Gleiches gilt für den „Verwandten“ in Art. 2 lit. h) Dublin III-VO. Eltern eines volljährigen Antragstellers sind davon begrifflich nicht erfasst. Ausgehend von den Antragstellern als „Vater-Mutter-minderjährigesKind“-Konstellation sind Eltern volljähriger Antragetsller auch nicht dieser Kernfamilie im Sinne des Schutzbereiches von Art. 6 GG zuzurechnen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 verpflichtet, in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote für Rumänien festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kläger und die Beklagte tragen jeweils ½ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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