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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 5283/16

Datum:
07.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 5283/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0507.15K5283.16.00
 
Schlagworte:
Kommunalaufsicht, Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Aufhebungsverfügung, intendiertes Ermessen, Entschließungsermessen
Normen:
GO NRW § 122; GO NRW § 11;; Verf NRW Art 78 Abs 1;; Verf NRW Art 78 Abs 4; GG Art 28 Abs 2
Leitsätze:

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat im Rahmen einer Maßnahme nach § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW volles Entschließungsermessen. Für die Tätigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde ergibt sich weder aus der Verfassung des Landes NRW noch aus der Gemeindeordnung NRW ein vorgeprägtes, im Sinne eines Eingreifens intendiertes Ermessens für die Tätigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde. Sie hat vielmehr im Rahmen ihres Entschließungsermessens Art, Schwere und Auswirkungen des Rechtsverstoßes mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung abzuwägen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Landrates des Kreises S.              als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 15. Juli 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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