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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3942/17

Datum:
28.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3942/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0528.15K3942.17.00
 
Schlagworte:
Fachrichtungswechsel Schwerpunktverlagerung Masterstudiengang Vertiefungsrichtung
Normen:
BAföG, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; BAföGVwV, Teilziffer 7.3.4
Leitsätze:

. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG entfalten anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht.

2. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten. Dies schließt allerdings nicht aus, hinsichtlich in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommenen Fallgruppenbildungen im Sinne von Regelbeispielen, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist.

3. Tz. 7.3.4. der BAföG VwV kommt nicht die Bedeutung zu, alle denkbaren Fallkonstellationen für das Vorliegen einer Schwerpunktverlagerung in Abgrenzung zu dem unbestimmten Rechtsbegriffs des Fachrichtungswechsels abschließend („ausschließlich“) zu erfassen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2017 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 für das Masterstudium Maschinenbau (M.Sc.) mit der Vertiefung Energie und Verfahrenstechnik an der Universität E.        in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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