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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3716/16

Datum:
27.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3716/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0627.15K3716.16.00
 
Schlagworte:
Bürgerbegehren, Zulässigkeit, Kostenschätzung
Normen:
GO NRW § 26
Leitsätze:

Die in § 26 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 GO NRW verlangte Angabe der Kostenschätzung der Verwaltung bei der Sammlung der Unterschriften für das Bürgerbegehren verlangt eine sogenannte "Übernahme 1:1", ohne Kürzung oder Veränderung der Kostenschätzung.

Die Kostenschätzung ist wesentliche Information für die Bürger, die an Stelle des Rates entscheiden. Die Verantwortung für die Kostenschätzung liegt nach der Novellierung der GO NRW durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. Ausgabe 2011 Nr. 31 vom 20. Dezember 2011 Seiten 683 bis 694) bei der Verwaltung.

Wenn die Verantwortung für die Kostenschätzung und damit die prognostizierten finanziellen Auswirkungen der in einen ratsbeschlussersetzenden Bürgerentscheid mündenden Frage eines Bürgerbegehrens bei der Verwaltung liegt, ist deren Kostenschätzung 1:1, d.h. inhaltlich unverändert, zu übernehmen.

Andere Auffassungen und finanzielle Abschätzungen, die von der Kostenschätzung der Verwaltung abweichen, können in die Begründung des Bürgerbegehrens als Gegendarstellung aufgenommen werden.

Unabhänig davon gilt: Einsparungen, die durch die Bürgerbegehren oder durch dessen Ablehnung erzielt werden können, sind zulässiger und jedenfalls nach ihrer Aufnahme durch die Verwaltung wesentlicher Teil der Kostenabschätzung. Auch Einsparungen durch das mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erstrebte Ziel können Kosten im Sinne des § 26 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GO NRW sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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