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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2551/15

Datum:
02.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2551/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1102.15K2551.15.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis; Straßenumbenennung; Straßenbenennung; Einzelrichterübertragung; Anhörungsfehler; Heilung; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 43, § 113 Abs. 1 Satz 4, StrWG NRW § 2 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein gemäß §§ 21, 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - eingetragener Verein kann sich auf Rechte berufen, die ihm als eingetragener Verein zukommen. Verletzungen in diesen eigenen Rechten durch die Benennung eines Platzes als öffentliche Straße (§ 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) sind nicht ersichtlich.

2. Ein nicht im Geltungsbereich einer Straßenumbenennung ansässiger Verein hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wie ihn ein Anlieger durch die der Namensänderung (Straßenumbenennung) vorausgegangene (erstmalige) Straßenbenennung erworben haben kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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