Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 10771/17

Datum:
21.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 10771/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1121.15K10771.17.00
 
Schlagworte:
Mehrwertsteuer für Auslagen, analog Einigungsgebühr, Mitwirkung des Rechtsanwalts, Anerkenntnis
Normen:
VwGO §§ 165, 164, 151; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Anlage 1 Nr. 1000
Leitsätze:

Eine übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung löst keine Einigungsgebühr aus, wenn die klägerische Erledigungserklärung lediglich der drohenden Klageabweisung durch Prozessurteil begegnet, weil die Behörde den angefochtenen Bescheid auf gerichtlichen Hinweis wegen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides aufhebt, der Streit über die materielle Rechtmäßigkeit dadurch jedoch nicht beseitigt wird.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung der Beklagten vom 5. September 2018 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. August 2018, auf 1.148,81 Euro (in Worten: eintausendeinhundertachtundvierzig Euro und einundachtzig Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank