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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 913/15

Datum:
05.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 913/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0405.13K913.15.00
 
Schlagworte:
Gebührenpflicht Straßenbaulastträger Ortsdurchfahrten Sinkkästen Reinigung
Normen:
KAG NRW §§ 2, 4 und 6; LWG; StrWG NRW
Leitsätze:

Mit der Benennung des "Straßenbaulastträgers" als Gebührenpflichtigem in der Gebührensatzung ist der Kreis der Abgabenschuldner für die Reinigung von Sinkkästen im Falle der geteiligten Baulast nicht hinreichend bestimmt.

 
Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 00.00.2015 und vom 00.00.2015 werden aufgehoben, soweit durch diese Gebühren für die Reinigung von Sinkkästen im Jahr 2015 festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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