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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 3432/16.A

Datum:
09.11.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12a K 3432/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:1109.12A.K3432.16A.00
 
Schlagworte:
Asylantrag Zweitantrag subsidiärer Schutz Prinzip des gegenseitigen Vertrauens chronische Hepatitis C posttraumatische Belastungsstörung zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
Normen:
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 71a Abs. 1 AsylG, Art. 24 Richtlinie 2005/85/EG,; Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG, Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU,; § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Leitsätze:

1. § 71a Abs. 1 AsylG steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005.

2. Für die Bewertung als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, ob die Prüfung des subsidiären Schutzes formal Bestandteil des Antrags auf internationalen Schutz war; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die in Art. 15 der der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vorgesehene Prüfung des subsidiären Schutzes überhaupt erfolgt ist bzw. erfolgen konnte. Insofern besteht eine aus dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens abgeleitete Vermutung, so dass es nicht zwingend der Beiziehung der ablehnenden mitgliedstaatlichen Asylentscheidung bedarf.

3. Das Fehlen einer speziell auf Kinder mit geistigen Einschränkungen ausgerichteten Schulform im Abschiebezielstaat begründet nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des    Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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