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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 3601/17

Datum:
04.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 3601/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0604.12L3601.17.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Organisationsermessen Personalrat stimmberechtigte Mitwirkung dienstliche Beurteilung Ausschärfung Auswahlgespräche
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 65 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LPVG
Leitsätze:

1. Eine stimmberechtigte Mitwirkung von Personalratsmitgliedern in einer Auswahlkommission ist nicht vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragen; sie ist unzulässig.

2. Eine Auswahlentscheidung beruht auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage, wenn der Dienstherr sein zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen von vornherein für unzureichend hält und stattdessen standardisierte Interviews bzw. Erkenntnisse aus einem Assessment-Center ausschlaggebend sein lässt.

3. Als zulässiges Auswahlmittel kommen strukturierte Auswahlgespräche erst in Betracht, wenn sich bezüglich der Bewerber unter Würdigung und Ausschärfung der aktuellen und ggf. der vorangegangenen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergibt.

 
Tenor:

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in der zentralen Beförderungsrunde 2017 nach A 14 LBesG NRW ausgewiesenen und zu besetzenden fünf Beförderungsplanstellen (Akademischer Oberrat bzw. Oberstudienrat) mit anderen Bewerberinnen/Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.

 
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