Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 3026/17

Datum:
19.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 3026/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0319.12L3026.17.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlentscheidung Hochschule Kanzler Wahl
Normen:
Art 33 Abs 2 GG § 18 Abs 3 HG § 82 Satz 1 SGB IX a. F./§ 165 Satz 1 SGB IX n.F.; § 82 Satz 3 SGB IX a. F./§ 165 Satz 3 SGB IX n. F. § 73 SGB IX a. F./§ 156; SGB IX n.F.
Leitsätze:

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung des Konkurrenten ist bei der Besetzung des Amtes des Kanzlers einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (HG) gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträ-ger des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht (auch) gegen die jeweilige Hochschule zu richten.

2. Zwar entzieht sich der eigentliche - das Amt des Kanzlers betreffende - Wahlakt durch die Hochschulwahlversammlung einer gerichtlichen Kontrolle und bedarf daher auch keiner Begründung. Die zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechts-schutzes (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hergeleiteten prozeduralen Pflich-ten sind aber von der Findungskommission zu beachten, wenn sie eine Voraus-wahl in der Weise trifft, dass sie einzelne Bewerber der Hochschulwahlversamm-lung erst gar nicht zur Wahl vorschlägt.

3. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines unzu-reichenden Erkenntnisfundaments der Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, wenn diesen im Vorfeld der Wahl eine - auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende - Möglichkeit zur Verfügung steht, die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber und die Protokolle der Findungskommission einschließlich weiterer Unterlagen zum Auswahlverfahren einzusehen, und der Vorsitzende der Findungskommission im Rahmen der Sitzung der Hochschulwahlversammlung über den Gang des Aus-wahlverfahrens sowie die Entscheidung der Findungskommission berichtet.

4. Die Frage, wann ein Arbeitsplatz im Sinne des § 82 Sätze 1 und 2 SGB IX a. F. (nunmehr: § 165 Sätze 1 und 3 SGB IX) vorliegt, ist auf der Grundlage des § 73 SGB IX a. F. (nunmehr: § 156 SGB IX) zu beantworten.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selber trägt.

2.              Der Streitwert wird auf 18.818,04 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank