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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 499/18

Datum:
12.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 499/18
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2018:0712.12K499.18.00
 
Schlagworte:
Anerkennung Stiftung Ewigkeitsstiftung Verbrauchsstiftung Stifterwille Auslegung Stiftungsgeschäft Stiftungssatzung
Normen:
BGB § 80 Abs 1 BGB § 81 BGB § 83; BGB § 85 BGB § 87 Abs 1; BGB § 88 StiftG NRW § 4 Abs 1
Leitsätze:

1. "Ewigkeitsstiftung" und Verbrauchsstiftung sind Stiftungsformen, die selbständig nebeneinander und in keinem Rangverhältnis stehen. Der Verbrauchsstiftung kommt in Bezug auf die "Ewigkeitsstiftung" keine Reserve- und Auffangfunktion zu.

2. Zielt der (originäre) Stifterwille ausschließlich auf die Stiftungsform der "Ewigkeitsstiftung", bietet das Recht für einen über die ergänzende Auslegung des Stifterwillens beabsichtigten Wechsel zu einer Verbrauchsstiftung keinen Raum.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung und die Revision werden zugelassen.

 
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